Reifeprüfung

 

Die Reifeprüfung am Adalbert Stifter Gymnasium besteht im Prinzip aus 7 Teilprüfungen, die in drei Varianten abgelegt werden können:

  • 1 FBA, 3 schriftliche Klausurarbeiten und 3 mündliche Prüfungen;
  • 3 schriftliche Klausurarbeiten, 4 mündliche Prüfungen
    (nicht im Musikgymnasium);
  • 4 schriftliche Klausurarbeiten und 3 mündliche Prüfungen;

wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung bildet.

Dazu können noch folgende Prüfungen kommen:

  • mündliche Prüfungen auf Grund von negativen Klausurarbeiten, die nicht als mündliches Prüfungsgebiet gewählt wurden (maximal zwei);
  • eine schriftliche und/oder mündliche Jahresprüfung in jenem Gegenstand, der am Ende der letzten Schulstufe negativ beurteilt wurde und nicht schriftliches und/oder mündliches Prüfungsfach ist.

 

Fachbereichsarbeit (FBA):

Die FBA ist eine schriftliche Hausarbeit, die in jedem Unterrichtsgegenstand, der für die Reifeprüfung wählbar ist, abgelegt werden kann. Bei themenübergreifenden Themenstellungen wird die FBA einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet.

Die Aufgabenstellung hat einvernehmlich durch den Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung durch den Landesschulrat.

Die Anmeldung zur FBA hat in der zweiten Woche der letzten Schulstufe beim Schulleiter zu erfolgen.

In der ersten Woche des 2. Semesters ist die FBA mit einem Begleitprotokoll mit der Dokumentation des Arbeitsaublaufes und der verwendeten Hilfsmittel dem Prüfer auszuhändigen (2-fach).

Die Beurteilung der FBA ist spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Klausurarbeiten festzusetzen.

Erfolgt die Beurteilung mit Nicht genügend, hat der Schüler die Reifeprüfung in der Form von 3 oder 4 schriftlichen Klausurarbeiten und 4 oder 3 mündlichen Prüfungen abzulegen. Die zusätzliche Bekanntgabe eines mündlichen Prüfungsgebietes hat spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeiten zu erfolgen. Der Schüler darf im Haupttermin zur Klausurprüfungen und zu jenen mündlichen Prüfungen antreten ,die von der Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind. Zu den übrigen mündlichen Prüfungen darf der Prüfungskandidat erst im 1. Nebentermin antreten.

 

Klausurarbeit:

Die Klausurarbeit hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  • bei 3 Klausurarbeiten:
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Latein, Mathematik.
  • bei 4 Klausurarbeiten:
Deutsch, Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Latein, Mathematik,
ORG mit Instrumentalmusik: eine weitere Fremdsprache;
Naturwissenschaftl. ORG: eine weitere Fremdsprache oder Biologie oder Physik;
ORG mit Bildn. Gestalten: eine weitere Fremdsprache;
Musischen ORG: Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung;
Musikgymnasium:Musikkunde.

Mündliche Teilprüfungen:

Fächergruppen:

  • GruppeA: REL, D, H, PUP, ME, BE, MK (nur Musikgymnasium)
  • Gruppe B: E, F, LAT, IT (nur Musikgymnasium)
  • Gruppe C: GW, M, BU, CH, PH, INF

Es müssen folgende Gegenstände gewählt werden:

  • eine Fremdsprache (falls bei der schriftlichen Klausur keine lebende Fremdsprache gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache),
  • ORG mit Instrumentalmusik und ORG mit Bildn. Gestalten: mindestens 1 Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A,
  • Naturwissenschaftl. ORG: mindestens 1 Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C,
  • Musisches ORG bei 3 Klausurarbeiten: ME oder BE (je nach Schwerpunktfach),
  • im Fall einer FBA: Prüfungsgebiet der Fachbereichsarbeit.

Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt haben.

Der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen (6.-8. Klasse) der Oberstufe besucht haben.

Mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage eine fächerübergreifende bzw. vertiefende Frage;

Prüfungen im Bezug auf die Fachbereichsarbeit umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit;

zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit bestehen aus zwei Kernfragen;

mündliche Jahresprüfungen aus zwei Fragen über den Lehrstoff der letzten Schulstufe.

Kernfragen:

Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen.

Spezialfragen:

Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde.

Schwerpunktprüfung

Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage

  1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten;
  2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig.

Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen.

Es sind schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.

Mündliche Prüfung bezogenen auf die Fachbereichsarbeit

Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.

Es ist schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch zu ergeben hat.

 

Jahresprüfung

Im Fall einer negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes in der letzten Schulstufe ist die Ablegung einer Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen der Reifeprüfung möglich.

Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit ist.

Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen.

Eine mündliche Teilprüfung ist abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand nicht Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung ist. Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung abzulegen.

 

Prüfungsablauf

Mündliche Teilprüfung:

Vorlage von zwei Kernfragen und einer Spezialfrage. Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen. Die Kernfrage und die Spezialfrage sind zu beantworten.

Bei einer Schwerpunktprüfung: Zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage sind zwei

verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.

Bei einer mündlichen Prüfung bezogen auf die Fachbereichsarbeit umfasst die Prüfung zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage auch die Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit.

Zusätzliche mündliche Teilprüfung (nach negativer Klausurarbeit):

Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach negativer Beurteilung der Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen.

Mündliche Jahresprüfung:

Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind.

 

Beurteilung der Reifeprüfung

  • Ausgezeichneter Erfolg: wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit ,,Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit ,,Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit ,,Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleichviele Beurteilungen mit ,,Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
  • Guter Erfolg: wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit ,,Befriedigend'' beurteilt wird und im übrigen mindestens gleichviele Prüfungsgebiete mit ,,Sehr gut'' wie mit ,,Befriedigend'' beurteilt werden;
  • Bestanden: wenn kein Prüfungsgebiet mit ,,Nicht genügend'' beurteilt wird und kein ausgezeichneter oder guter Erfolg vorliegt;
  • Nicht bestanden: wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit ,,Nicht genügend'' beurteilt werden.

 

Wiederholung der Reifeprüfung

  • Nächsfolgender Prüfungstermin (1. Nebentermin): Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf ,,Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  • Nächsfolgender Prüfungstermin (1. Nebentermin): Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit ,,Nicht genügend'', dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit ,,Nicht bestanden'' festzusetzen. Der Prüfungskandidat ist zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  • Übernächster Prüfungstermin (2. Nebentermin): Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf ,,Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
  • Drittfolgenden Prüfungstermin (Haupttermin des darauf folgenden Schuljahres): Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf ,,Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

 

Gesetzestexte

VO über die Reifeprüfung in den AHS

 


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  ©    König     10/2004